Sie sind hier:  Wasser Genuss  »  Technologie  »  Trinkwasserverordnung

Trinkwasserverordnung

Informationen zur neusten Trinkwasserverordnung


Was hat sich seit dem 01. November 2011 geändert?

Seit dem 1. November 2011 gilt die Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 3. Mai 2011. Die wohl wichtigste Neuerung betrifft die Legionellenuntersuchung in Trinkwassererwärmungsanlagen.


Wer ist von der Änderung der Trinkwasserverordnung betroffen?

„Die neuen Regelungen gelten für Installationen, in denen sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung  befindet, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird.“

So heißt es offiziell in einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit. Und das ist gemeint:

  • Als Großanlage zur Trinkwassererwärmung gelten gemäß der technischen Regel W 551 des DVGW:

    • Anlagen mit einem Warmwasserspeicher (auch Boiler oder Trinkwassererwärmer genannt) und einem Inhalt von mehr als 400 Litern
    • Anlagen mit Durchfluss-Trinkwassererwärmern (Auch Durchflusserhitzer genannt) und mehr als 3 Litern Inhalt in jeder Rohrleitung zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle (z. B. Dusche)

  • Als Trinkwasserabgabe im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit gelten z. B. Duschräume in Kindergärten und Schulen.
  • Als Trinkwasserabgabe im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gelten z. B. Badezimmer in Mietshäusern und Duschvorrichtungen in Fitnessstudios.

Nicht betroffen sind selbst bewohnte Eigenheime, Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser


Was genau ist in der Trinkwasserverordnung in Bezug auf Legionellen neu?

Großanlagen zur Trinkwassererwärmung unterliegen

  • Einer Anzeigepflicht: Der Inhaber oder Betreiber einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung muss den Bestand dieser Anlage an das zuständige Gesundheitsamt melden (Wo steht die Anlage, wer ist der verantwortliche Inhaber etc.)
  • Einer Untersuchungspflicht: Der Inhaber einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung muss einmal jährlich die systemische Untersuchung – z. B. in einem Wohnhaus an drei unterschiedlichen Stellen im Gebäude – auf einen möglichen Legionellenbefall durchführen lassen und die Untersuchungsergebnisse dem zuständigen Gesundheitsamt melden

Neu hierbei ist, dass nun nicht nur öffentliche Gebäude wie z. B. Kindergärten, Schulen oder Krankenhäuser betroffen sind, sondern auch Mietshäuser und gewerbliche Einrichtungen.

Für Legionellen wurde ein technischer Maßnahmenwert von 100 koloniebildenden Einheiten (KBE) pro 100 Milliliter Trinkwasser eingeführt.


Was bedeutet die Änderung der Trinkwasserverordnung in der Praxis?

Insbesondere für Besitzer von Mietshäusern dürfte die Änderung der Trinkwasserverordnung in Bezug auf die Legionellenuntersuchungen kostenintensive Neuerungen mit sich bringen, bei Versäumnis der Untersuchung oder Meldung an das Gesundheitsamt drohen sogar rechtliche Konsequenzen.

Welchen Pflichten Sie als Vermieter nun nachkommen müssen, erfahren Sie hier ...

Welche Maßnahmen Sie zur Prävention von Legionellenbildung ergreifen können ...

Rechtlich verbindliche Aussagen erhalten Sie von Ihrem zuständigen Gesundheitsamt.