Bedeutung für Inhaber einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung

Welche Pflichten haben beispielsweise Vermieter?

Sind Sie als Inhaber einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung von der Neuerung in der Trinkwasserverordnung betroffen? Hier finden Sie erste Informationen zu Ihren Pflichten. Eine genaue, rechtsverbindliche Auskunft erteilt Ihnen Ihr zuständiges Gesundheitsamt.

Was Sie als Verantwortlicher für eine öffentlich oder gewerblich genutzte Trinkwasseranlage leisten müssen:

  • Überprüfung, ob Ihre Anlage zur Trinkwassererwärmung eine Großanlage gemäß der technischen Regel W551 des DVWG ist (siehe: Definition Großanlage)
  • Meldung der Trinkwasseranlage bei dem zuständigen Gesundheitsamt (Mögliche Inhalte dieser Anzeige finden Sie hier)
  • Einmal jährlich Überprüfung der Trinkwasseranlagen auf Legionellen durch ein akkreditiertes, vom Land gelistetes Labor – ohne Aufforderung des Gesundheitsamtes! Zwar können die Untersuchungsintervalle durch das Gesundheitsamt verlängert werden, die Grundlage dafür ist allerdings u. a., dass die Befunde von drei Jahren ohne Beanstandung waren.
  • Schriftliche Dokumentation der Untersuchungsergebnisse
  • Übersendung der Untersuchungsergebnisse spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung an das Gesundheitsamt
  • Unverzügliche Meldung an das zuständige Gesundheitsamt, wenn der technische Maßnahmenwert erreicht oder gar überschritten wird (kann auch das beauftragte Labor erledigen)
  • Veranlassung der notwendigen Maßnahmen gegen eine Legionellen Kontamination, sofern vom Gesundheitsamt angeordnet. Grundlage für die Beurteilung ist der technische Maßnahmenwert von 100 koloniebildenden Einheiten (KBE) pro 100 Milliliter Trinkwasser sowie gegebenenfalls eine vom Inhaber durchzuführende Gefährdungsanalyse und Ortsbesichtigung


Bei Versäumen der genannten Pflichten drohen laut Umweltbundesamt sogar rechtliche Konsequenzen:

„Wer es versäumt, das Trinkwasser auf Legionellen zu untersuchen (nach § 14 Absatz 3 TrinkwV) oder das Gesundheitsamt zu unterrichten (nach § 16 Absatz 1 TrinkwV) oder Verbraucher bei Erreichen oder Überschreiten des technischen Maßnahmenwertes zu informieren (nach § 21 Absatz 1 TrinkwV), begeht eine Ordnungswidrigkeit (nach § 25TrinkwV (Nummer 4, 8a, 17).“

(Quelle: http://www.umweltdaten.de/publikationen/fpdf-l/3983.pdf)


 

 

Wo finden Sie Ansprechpartner zur Änderung der Trinkwasserverordnung?

Anzeige der Großanlage und Informationen: Beim zuständigen Gesundheitsamt.

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Veranlassung der Legionellenuntersuchung: Bei akkreditierten Laboren.

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